Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation | Gesellschaftsrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Handelsregister des Kantons Schwyz zeigte der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. Februar 2022 einen Organisati- onsmangel im Sinne von Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR bei der Berufungsführerin an (Vi-act. I), woraufhin die Einzelrichterin am 24. Februar 2022 die Berufungsführerin jeweils per Einschreiben zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 vorlud (Vi-act. 3) und sie aufforderte, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 zu leisten (Vi-act. 4). Nachdem der Einzelrichterin die Vorladung durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden war, erkundigte sich die Erstinstanz bei der „Contrôle des habitants de Neuchâtel“ über die aktuelle Adresse von Frau D.________ (Vi-act. 5) und versuchte, ihr die Vorladung an die als aktuell bestätigte Adresse „E.________“ zuzustellen, welche Sendung sodann wie- derum mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert wurde (Vi-act. 6). Darauf- hin erliess die Einzelrichterin eine neue Vorladung für die Hauptverhandlung vom ________ (Vi-act. 7) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, diese neue Vorladung zusammen mit dem Gesuch vom 23. Februar 2022, der ers- ten Vorladung und einer Kopie der Kostenvorschussverfügung (vgl. Vi-act. 1,
E. 3 Die Berufungsführerin bringt mit Verweis auf Art. 108 ZPO vor, bei Gut- heissung des Novums sei eine Kostenfolge zu ihren Lasten denkbar (KG- act. 1, Ziff. B.II.4). In diesem Sinne schlägt auch die Lehre eine Kostenauflage zulasten der Gesellschaft als Verursacherin unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren durch die Behebung des Organisationsmangels als zulässiges Novum gegenstandslos wird (Mül- ler/Müller, a.a.O., S. 57). Weil der Berufungsführerin die Bauarbeiten und die damit verbundenen Zustellprobleme an ihrer ursprünglichen Adresse bekannt waren (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.5 ff.), sie aber dennoch keine diesbezügliche (förmliche) Mitteilung an das Handelsregisteramt und in der Folge an die Ers- tinstanz machte (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.2.6 und Ziff. B.I.3.4), ist ihr die An- nahme eines fehlenden Rechtsdomizils selbst zuzuschreiben und es rechtfer- tigt sich in Anbetracht der genannten Gründe im vorliegenden Einzelfall, der Berufungsführerin die (wegen der Gegenstandslosigkeit allerdings reduzier- ten) Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1‘000.00 vollumfäng- lich aufzuerlegen. Ohnehin ergäbe sich aus der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kein anderes Ergebnis, weil die Berufungsführerin aus den- selben Überlegungen sowohl das Verfahren als auch die Gegenstandslosig- keit verursachte, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs derart deutlich in den Hintergrund treten lässt, dass ihr auch so die Kosten vollumfänglich auf- zuerlegen wären. Für eine Auflage der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin und einer diesbezüglichen Sicherstellung im Rahmen des Berufungsverfah- rens fehlt es indes an einer rechtlichen Grundlage, zumal das Konkursamt nicht Partei des Rechtsmittelverfahrens ist. Darüber hinaus hätte die Vor- instanz dem Konkursamt aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer allfälli- gen Berufung erst nach Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eine
Kantonsgericht Schwyz 11 Mitteilung betreffend die Übertragung der Liquidation der Gesellschaft machen und das Konkursamt erst ab diesem Zeitpunkt tätig werden dürfen (Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Ge- danken zu Art. 731b OR, in: AJP 11/2008, S. 1389 f.; angefochtene Verfü- gung, Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb auch aus diesem Grund eine Aufla- ge der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin nicht infrage kommt;-
Kantonsgericht Schwyz 12 verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Berufungsführerin nach defini- tiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Handelsregisteramt (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juli 2022 ZK2 2022 35 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom ________, ZES 2022 81);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Handelsregister des Kantons Schwyz zeigte der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. Februar 2022 einen Organisati- onsmangel im Sinne von Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR bei der Berufungsführerin an (Vi-act. I), woraufhin die Einzelrichterin am 24. Februar 2022 die Berufungsführerin jeweils per Einschreiben zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 vorlud (Vi-act. 3) und sie aufforderte, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 zu leisten (Vi-act. 4). Nachdem der Einzelrichterin die Vorladung durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden war, erkundigte sich die Erstinstanz bei der „Contrôle des habitants de Neuchâtel“ über die aktuelle Adresse von Frau D.________ (Vi-act. 5) und versuchte, ihr die Vorladung an die als aktuell bestätigte Adresse „E.________“ zuzustellen, welche Sendung sodann wie- derum mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert wurde (Vi-act. 6). Darauf- hin erliess die Einzelrichterin eine neue Vorladung für die Hauptverhandlung vom ________ (Vi-act. 7) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, diese neue Vorladung zusammen mit dem Gesuch vom 23. Februar 2022, der ers- ten Vorladung und einer Kopie der Kostenvorschussverfügung (vgl. Vi-act. 1, 3 und 4) der Berufungsführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Vi- act. 8). Die Kantonspolizei Schwyz teilte der Erstinstanz am 12. Mai 2022 mit, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können (Vi-act. 9). In der Folge ver- anlasste die Einzelrichterin die Publikation der Vorladung der Berufungsführe- rin für die Hauptverhandlung vom ________ im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________ (Vi-act. 10 f.). Zur Hauptverhandlung am ge- nannten Datum erschien indes auch nach Abwarten der Respektzeit niemand (Vi-act.12). Die Einzelrichterin stellte mit Verfügung vom ________ fest, dass die Berufungsführerin an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr habe. Zudem verfügte sie die Auflösung der Berufungsführerin am ________, 14.00 Uhr, gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00
Kantonsgericht Schwyz 3 auferlegte die Einzelrichterin der Berufungsführerin. Gemäss Dispositiv- Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sind die Gerichtskosten, die Kosten des Konkursamts sowie allfällige Folgekosten vorweg aus den freien Aktiven der Gesellschaft zu tilgen, andernfalls gehen sie zulasten des Staates. Die Zufer- tigung dieser Verfügung an die Berufungsführerin nahm die Einzelrichterin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. yy vom ________ vor (ange- fochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 6; Vi-act. 15 f.). Am 13. Juni 2022 erhob die Berufungsführerin rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem An- trag auf Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom ________ und auf Feststellung, dass sie über ein Rechtsdomizil verfüge. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (KG- act. 1, S. 2). Das Konkursamt Schwyz teilte mit Eingabe vom 24. Juni 2022 mit, es werde wegen der aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Verwer- tungshandlungen mehr vornehmen. Ausserdem verlangte es die Sicherstel- lung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen von Fr. 400.00 (KG- act. 9). Die Berufungsführerin hielt in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2022 an ih- ren bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus, die Eingabe des Konkursamts sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei auf Kostenfolgen zu ihren Lasten, insbesondere betr. Liquidation, zu verzichten (KG-act. 11, S. 2).
2. Die Berufungsführerin macht u.a. geltend, sie habe vom erstinstanzli- chen Verhandlungstermin vom ________ keine Kenntnis gehabt (KG-act. 1, Ziff. B.I.15). Sie habe davon erst durch die Publikation der Verfügung im kan- tonalen Amtsblatt vom ________ erfahren. Die Publikation der Vorladung sei am Brückentag nach F.________, am ________, und damit lediglich 96 Stun- den vor der Hauptverhandlung erfolgt, weshalb sie davon keine Kenntnis habe nehmen können und auch bei Kenntnisnahme nicht mehr hätte reagieren können. Somit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und die Angelegenheit sei deshalb an die Vorinstanz zwecks Durchführung der Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 4 inkl. förmlicher Vorladung zurückzuweisen (KG-act. 1, Ziff. B.I.16–18 und Ziff. B.II.1.1–1.4).
a) Gemäss Art. 136 lit. a und b ZPO stellt das Gericht den betroffenen Per- sonen insbesondere Vorladungen sowie Verfügungen und Entscheide zu. Die Zustellung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der blosse An- spruch auf Akteneinsicht genügt zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Adressaten nicht. Vielmehr verlangt das Gesetz vom Gericht für bestimm- te Prozesshandlungen den Nachweis, dass es eine Mitteilung an die betroffe- nen Personen zumindest versuchte. Vorbehalten bleibt, dass der Adressat vom Dokument auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erhält (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2021, Art. 136 ZPO N 1, m.w.H.). Die Zustellung von Vor- ladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden gerichtliche Zustellungen an juristische Personen häufig von einer angestellten Person entgegengenommen. Die Zustellung kann indes an jedes zur Vertretung be- rechtigte Organ – auch an dessen Privatadresse – erfolgen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Bei einer eingeschriebe- nen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt die Zustellung zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Fer- ner kann die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO durch Publikation im kanto- nalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt u.a. dann vorge- nommen werden, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). Von einem unbekannten Aufenthaltsort oder der Un- möglichkeit der Zustellung ist nur auszugehen, sofern sämtliche zumutbaren
Kantonsgericht Schwyz 5 und sachdienlichen Nachforschungen unternommen wurden, jedoch erfolglos blieben (Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.2). Art. 134 ZPO sieht vor, dass eine Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zehntagesfrist kann als gesetzliche Minimalfrist vorbehältlich besonderer Vorschriften grundsätzlich nicht abgekürzt werden (Frei, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 134 ZPO N 5; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 134 ZPO N 3). Sie gilt insbesondere auch in summarischen Verfahren, kann aber in besonders dringlichen Fällen unterschritten werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 134 ZPO N 2, m.w.H.; vgl. Brändli/Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 134 ZPO N 8). Massgebend für die Berechnung der Frist ist einzig der Versand der Vorladung, nicht der Zugang beim Empfänger (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1). Wird die Vorladung durch öffentliche Bekanntma- chung im Sinne von Art. 141 ZPO zugestellt, ist für die Berechnung der zehntägigen Vorladungsfrist auf das Publikationsdatum abzustellen (Frei, a.a.O., Art. 134 ZPO N 3; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, § 4 N 4.150; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 134 ZPO N 3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1) und also nicht auf das Datum der Postaufgabe an das Publikationsorgan (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1). Im Übrigen ist bei der Fristberechnung der Tag, zu dem vorgeladen wird, nicht mitzuzählen, wohl aber der Versandtag sowie Samstage, Sonn- und Feiertage (Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 5; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 4). Wird die Vorladungsfrist gemäss Art. 134 ZPO missachtet, so liegt eine nicht gehörige Vorladung und damit eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor,
Kantonsgericht Schwyz 6 welcher Mangel durch „Einlassung“ geheilt werden kann, indem die betroffene Partei dennoch vorbereitet zur Verhandlung erscheint und sich materiell auf das Verfahren einlässt. Erscheint eine nicht gehörig vorgeladene Partei indes nicht zur Verhandlung, darf ihr kein Rechtsnachteil erwachsen und allfällig angedrohte Säumnisfolgen treten nicht ein (Frei, a.a.O., Art. 134 ZPO N 9; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 9; Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 134 ZPO N 3; Staehelin, a.a.O., Art. 134 ZPO N 4; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6; vgl. Weber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6).
b) Die Erstrichterin versuchte der Berufungsführerin mit Einschreiben vom
24. Februar 2022 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 zuzustellen. Dem entsprechenden Couvert (Vi-act. 5) sowie dem Sendungs- verfolgungsauszug der Post (KG-act. 14/1) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsführerin die Sendung nach der Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abholte und die Sendung sodann an die Erstinstanz retourniert wurde. Weil die Berufungsfüh- rerin in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem auf das handelsregister- rechtliche Organisationsmängelverfahren im Sinne von Art. 939 Abs. 1 OR folgenden Gerichtsverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung hatte, kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zur Anwendung. Dassel- be gilt für die nicht abgeholte Sendung der Vorladung an die gemäss Ab- klärungen der Erstrichterin aktuelle Privatadresse des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats der Berufungsführerin mit Einzelunterschrift, D.________ (Vi- act. 6; KG-act. 14/2; vgl. Vi-act. 2/1). Aufgrund der Retournierung dieser bei- den Sendungen durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ durfte die Erstrichterin im Übrigen davon ausgehen, dass sowohl die Berufungsführerin als auch D.________ mit einer Abholungseinladung avisiert werden konnten. Sodann verschob die Erstrichterin die Hauptverhandlung auf den ________ und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz mit der Zustellung der neuen Vor- ladung an die Berufungsführerin gegen Empfangsbescheinigung (Vi-act. 7 f.).
Kantonsgericht Schwyz 7 Die Kantonspolizei Schwyz teilte der Erstrichterin am 12. Mai 2022 mit, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da niemand anwesend und eine Zustellung nicht möglich gewesen sei (Vi-act. 9). Die Berufungsführerin moniert, gemäss telefonischer Auskunft der Sekretärin des Polizeipostens Brunnen habe die Kantonspolizei keinen Zustellversuch vor Ort an ihrer Adresse vorgenommen, sondern sie resp. ihren Verwaltungsrat lediglich tele- fonisch zu kontaktieren versucht (KG-act. 1, Ziff. B.I.10 und B.II.1.1). Auch wenn dem so wäre, würde dies bedeuten, dass die Erstrichterin die Beru- fungsführerin nicht nur auf postalischem Weg, sondern auch auf eine weitere Weise zu erreichen versuchte, was für die Unmöglichkeit der Zustellung spricht (vgl. hierzu Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF210047-O vom 31. August 2021, E. 3.3.3). Angesichts dessen, dass die Erstrichterin Abklärungen betreffend die aktuelle Privatadresse von D.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats tätigte (vgl. Vi-act. 5) und insgesamt drei Zustellversuche an D.________ sowie die Berufungsführe- rin auf zwei verschiedenen Wegen unternahm, ist von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen. Damit sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfüllt und die im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________ publizierte Vorladung der Berufungsführerin für die Hauptverhandlung vom ________ gilt am ________ als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO; Vi-act. 10 f.). Folglich begann die zehntägige Vorladungsfrist an diesem Datum zu laufen und endete am ________ folgenden nächsten Werk- tag (Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ruhetagsgesetz [SRSZ 545.110]), d.h. am ________ sodass die Hauptverhandlung frühestens am ________ hätte stattfinden dürfen. Die Berufungsführerin moniert insofern zu Recht, dass die Vorladungsfrist mit der Durchführung der Hauptverhand- lung am ________ (Vi-act. 12) nicht eingehalten worden sei. Weil die nicht gehörig vorgeladene Berufungsführerin zudem vorbringt, sie habe von der am Brückentag nach F.________ publizierten Vorladung erst am ________ erfah- ren (vgl. vorstehend E. 2), und sie mithin von der Durchführung der Hauptver-
Kantonsgericht Schwyz 8 handlung vom ________ weder Kenntnis hatte noch daran teilnahm, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsführerin vor.
c) Ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren angesichts der vollen Kognition des Berufungsgerichts (Art. 310 ZPO) und der im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Ausführungen der Berufungsführerin betreffend die Frage des Bestehens eines Rechtsdomizils (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.II.2–3.4) zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs und damit verbundenen unnötigen Verzögerungen geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022, E. 6.2.2), kann aufgrund der von der Berufungsführerin behaupteten Gegen- standslosigkeit des Verfahrens wegen des Bestehens eines neuen Rechts- domizils aber offengelassen werden. Die behauptete Gegenstandslosigkeit des Verfahrens begründet die Berufungsführerin damit, dass sie in ihren eige- nen, in ihrem Eigentum stehenden Geschäftsräumlichkeiten domiziliert gewe- sen sei. Weil Zustellprobleme bestanden hätten, habe sie resp. ihre Verwal- tungsrätin diesen Umstand nicht mitteilen können. Auf die Zustellprobleme habe sie aber umgehend reagiert und ein neues Domizil gesucht. Sie werde ihr Rechtsdomizil bei der Firma G.________ AG in Brunnen, Gemeinde In- genbohl, an der H.________strasse xx haben. Bei diesem neuen Domizil handle es sich um ein echtes Novum, das erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sei. Die Behebung des Organisationsmangels nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids sei nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässiges Novum zu betrachten und führe dazu, dass das Organisations- mängelverfahren gegenstandslos und vom Gericht abgeschrieben werde (KG- act. 1, Ziff. B.II.2–3.4). Diese Ausführungen macht die Berufungsführerin erstmals im Berufungsver- fahren und die Behauptung des neuen Rechtsdomizils erfolgte mithin erst nach Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung. Da die Entstehung dieses Novums aber einzig vom Willen der Berufungsführerin abhängt, ist es nach
Kantonsgericht Schwyz 9 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sogenanntes unechtes Potesta- tiv-Novum zu qualifizieren, das im Berufungsverfahren nur dann noch Berück- sichtigung finden kann, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416, Regeste und E. 5.3; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF210048-O vom 12. Juli 2021, E. 2.4). Weil es der Berufungsführerin aufgrund der verkürzten Vorladungsfrist nicht zumutbar war, die Domiziländerung in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vorzubringen, ist diese Voraussetzung wie auch diejenige des Vor- bringens ohne Verzug nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt und das Novum folglich zu berücksichtigen. Mit der neu angegebenen Adresse und der einge- reichten Adressänderungsanmeldung an das Handelsregisteramt vom 13. Ju- ni 2022 betreffend das neue „c/o-Domizil: G.________ AG“ (KG-act. 1/14) sowie der entsprechenden Domizilannahmeerklärung der G.________ AG (CHE-ww; KG-act. 1/13) fehlt es der Berufungsführerin nicht (mehr) an einem Rechtsdomizil, d.h. an einer Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. b HRegV), und es besteht insofern auch kein Organisationsmangel (mehr) im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR. Die Behebung des Organisationsmangels mit der Berufung führt dazu, dass das Organisationsmängelverfahren gegenstandslos wird und vom Gericht nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist (Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsre- gisters und der Rechtsprechung, in: AJP 1/2016, S. 57), was das Gericht (auch) im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen feststellen bzw. verfügen kann (Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 3 f.). Das vorliegende Verfahren ist folglich präsidialiter (§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben, obwohl die Berufungsführerin formell keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018, E. 2.2; im- merhin erklärte sie aber in der Begründung, das Organisationsmängelverfah-
Kantonsgericht Schwyz 10 ren sei gegenstandslos und vom Gericht abzuschreiben, KG-act. 1, Ziff. B.II.3.3.).
3. Die Berufungsführerin bringt mit Verweis auf Art. 108 ZPO vor, bei Gut- heissung des Novums sei eine Kostenfolge zu ihren Lasten denkbar (KG- act. 1, Ziff. B.II.4). In diesem Sinne schlägt auch die Lehre eine Kostenauflage zulasten der Gesellschaft als Verursacherin unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren durch die Behebung des Organisationsmangels als zulässiges Novum gegenstandslos wird (Mül- ler/Müller, a.a.O., S. 57). Weil der Berufungsführerin die Bauarbeiten und die damit verbundenen Zustellprobleme an ihrer ursprünglichen Adresse bekannt waren (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.5 ff.), sie aber dennoch keine diesbezügliche (förmliche) Mitteilung an das Handelsregisteramt und in der Folge an die Ers- tinstanz machte (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.2.6 und Ziff. B.I.3.4), ist ihr die An- nahme eines fehlenden Rechtsdomizils selbst zuzuschreiben und es rechtfer- tigt sich in Anbetracht der genannten Gründe im vorliegenden Einzelfall, der Berufungsführerin die (wegen der Gegenstandslosigkeit allerdings reduzier- ten) Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1‘000.00 vollumfäng- lich aufzuerlegen. Ohnehin ergäbe sich aus der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kein anderes Ergebnis, weil die Berufungsführerin aus den- selben Überlegungen sowohl das Verfahren als auch die Gegenstandslosig- keit verursachte, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs derart deutlich in den Hintergrund treten lässt, dass ihr auch so die Kosten vollumfänglich auf- zuerlegen wären. Für eine Auflage der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin und einer diesbezüglichen Sicherstellung im Rahmen des Berufungsverfah- rens fehlt es indes an einer rechtlichen Grundlage, zumal das Konkursamt nicht Partei des Rechtsmittelverfahrens ist. Darüber hinaus hätte die Vor- instanz dem Konkursamt aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer allfälli- gen Berufung erst nach Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eine
Kantonsgericht Schwyz 11 Mitteilung betreffend die Übertragung der Liquidation der Gesellschaft machen und das Konkursamt erst ab diesem Zeitpunkt tätig werden dürfen (Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Ge- danken zu Art. 731b OR, in: AJP 11/2008, S. 1389 f.; angefochtene Verfü- gung, Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb auch aus diesem Grund eine Aufla- ge der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin nicht infrage kommt;-
Kantonsgericht Schwyz 12 verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Berufungsführerin nach defini- tiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Handelsregisteramt (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. Juli 2022 kau